🔹Wer solche Verfahren von mittellosen Impfgeschädigten, die schon in der Vorbereitung mit einem sehr großen Aufwand verbunden sind, mit einer Schenkung unterstützen möchte, der kann das tun  durch Überweisung

auf mein Konto bei der Volksbank Heinsberg, IBAN: DE78370694125002444013, BIC: GENODED1HRB.

mit dem Verwendungszweck

a) „Schenkung Verfahren Geschädigter Anwaltskosten“

oder auch

b) „Schenkung Verfahren Geschädigter Gutachterkosten“ (wenn die Zuwendung für beteiligte Gutachter bestimmt ist) 🔹

 

Nachfolgende Gliederung:

A)  Grundsätzliche Informationen / Musterklage (auch in anderen Sprachen) mit Anlagen

B) !! Kontaktformular für Impfgeschädigte !!

Hinweis: Im Kontext von Covid-19-Injektionen wird die Verwendung der Bezeichnung „Impfung“ abgelehnt, so dass dieser Begriff und seine Ableitungen nachfolgend stets in Anführungszeichen gesetzt werden.

 

A)

Grundsätzliche und einführende Informationen für Impfgeschädigte:

1.

Die gute Nachricht für alle Covid-19-Injektionsgeschädigten vorweg:

Das Buch „Long Covid und Post-Vac – Ein Handbuch für Spike-Geschädigte“ von Florian Schilling sollte jeder Covid-19-Injektionsgeschädigte kennen.

Es ist meiner Überzeugung nach ein sehr gutes Buch, da es sehr verständlich in alle relevanten Themen einführt, mit sehr gut verständlichen Infos und Grafiken und konkreten Therapievorschlägen und Behandlungsprotokollen.

Ein Arzt mit Schwerpunkt Behandlung Covid-19-Injektionsgeschädigter sagt, dass 70% seiner Arbeit mit Covid-19-Injektionsgeschädigten auf dieses Buch zurückgeht.

Leider finden sehr viele Geschädigte auch nach längerer Suche keine Arzt oder Heilpraktiker, der sie angemessen behandeln kann, so dass sie sich faktisch selbst behandeln müssen.

Da sich der Unternehmer Robert Franz wie kaum ein Zweiter für Covid-19-Injektionsgeschädigte engagiert (und hinter den Kulissen mehr konkrete Hilfe leistet als er öffentlich bekannt macht), weise ich hier gerne auf seine Aufklärungsarbeit und Videos und gerne auch auf seine Produkte hin:

https://dogenesis.de/?affiliateCode=rw0924

2.

Aktuell vertrete ich Covid-19-„Impf“-Geschädigte, denen

Comirnaty / BioNTech

und

Spikevax / Moderna

verabreicht wurde.

So wie Frau Hirtreiter, die erst seit kurzem von mir gegenüber einem Wirkstoffhersteller vertreten wird (an ihren früheren Verfahren war ich  in keiner Weise beteiligt):

Ob und ab wann in Bezug auf andere Covid-19-Injektionen eine Beratung möglich ist, das muss im Einzelfall geklärt erden.

Meine Gründe habe ich Mitte März 2023 in einem Interview mit transition-news ausführlich erläutert:

https://transition-news.org/klage-gegen-biontech-rumgepfuscht-manipuliert-getrickst-gelogen-und-getauscht

Zur Einführung in diese Thematik „Covid-19-„Impf“-Schäden empfehle ich Ihnen meine Bücher, die Sie auf dieser Homepage unter dem Link „Bücher“ abrufen können.

Dort – unter dem Link Bücher – finden Sie auch Anlagen zu meiner zivilrechtlichen Musterklage gegen BioNTech im Volltext.

3.

Besteht auch ein strafrechtlicher Weg, um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu realisieren?

Diese Option muss aber eingehend besprochen werden. Denn sie macht nur Sinn, wenn die zuständigen Behörden auch ermitteln.

Im Grunde ist sie aber die einzige Möglichkeit, die mittellosen Geschädigten ohne Rechtsschutzversicherung noch bleibt.

Die strafrechtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für Covid-19-Injektionen-Folgeschäden bietet gegenüber der zivilrechtlichen Option ggf. eine ganze Reihe von Vorteilen, insbesondere auch Beweiserleichterungen und Kostenvorteile, da

grundsätzlich jeder auch ohne Anwalt Strafanzeige erstatten kann (was in diesem Kontext angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Materie aber nicht zu empfehlen ist),

bei bestimmten Folgeschäden eine Vertretung durch einen Anwalt (als Nebenklägervertreter) möglich ist,

mittellose, unter Umständen (vgl. § 397 a StPO) aber auch nicht mittellose (also sogar wohlhabende) Geschädigte sich ggf. auf Prozesskostenhilfe-Basis einen Anwalt (als Nebenklägervertreter) beiordnen lassen können und

Schadenersatzansprüche im Rahmen des sog Adhäsionsverfahrens angemeldet werden können. vgl. (zum nachlesen):

§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger – Gesetzestext hier klicken

§ 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers – Gesetzestext hier klicken

§ 397 a StPO: Bestellung eines Beistands, Prozesskostenhilfe – Gesetzestext hier klicken

§ 403 StPO: Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren – Gesetzestext hier klicken

B)

Haben Sie Impfschaden und möchten Ihre Ansprüche geltend machen? – Hier mein Kontaktformular:

Um Sie beraten zu können, füllen Sie den folgenden Formular vollständig aus. Ich kontaktiere Sie schnellstmöglich.

    1. Persönliche Daten


    2. Angaben zur Rechtschutzversicherung

    3. Leistung der Rechtschutzversicherung



    4.1 Vorsorgevollmacht Vollmacht (optional)

    Wenn Sie einem Dritten eine solche Vorsorgevollmacht erteilt haben, dann laden Sie diese bitte hier vollständig hoch:

    Natürlich ist auch die Zusendung einer Kopie mit der Post möglich.

    b)

    Wenn Sie hilfsbedürftig sind, aber für diese Zwecke (Regelung bestimmter Angelegenheiten) keine Vertrauensperson kennen, dann können Sie auch gem. § 1814 Abs. 4 BGB bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (formlos) beantragen, dass für Sie ein Betreuer bestellt wird.

    Für die Einleitung und Durchführung eines Betreuungsverfahrens ist das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichts zuständig.

    Örtlich zuständig ist hierbei dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie sich gewöhnlich aufhalten (vgl. § 272 FamFG).

    Wenn Sie sich als Hilfsbedürftiger nicht selber an das Betreuungsgericht wenden, um ein solches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers in die Wege zu leiten, dann ist das Betreuungsgericht auf Hinweise Dritter angewiesen, wonach Sie offenbar nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Die Anregung zur Bestellung eines Betreuers kann also auch von Familienangehörigen oder Nachbarn, aber auch von Behörden oder anderen Gerichten an das Betreuungsgericht herangetragen werden.

    Das Betreuungsgericht hat dann gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens tatsächlich vorliegen.

    Wurde bei Ihnen schon ein Betreuer bestellt?

    Wenn ja: Für welche Angelegenheiten? Und wie lauten seine Kontaktdaten?

    4.2 Vollmacht Zivilsachen


    5. Angaben zu den Injektionen

    6.1 Beschwerden

    6.2 Ärzliche Berichte



    6.3 Waren Sie vor der 1. Covid-19-Injektion vollständig gesund? Wenn nicht: Welche Vorerkrankungen gab es?

    7. Schadenersatz

    SchadenersatzSchmerzensgeldzivilrechtilichstrafrechtlich




    8. Kontaktmöglichkeiten